Entsorgung


Wichtig zu wissen

• Die Entsorgung von als Sonderabfälle eingestufte Abfälle über das Abwasser und/oder den Betriebskehricht (Haushaltabfall) ist verboten.

• Bei der Entsorgung von medizinischen Abfällen sind nicht nur ökologische Aspekte, sondern auch Hygiene und Sicherheit zu beachten.

• Abfälle werden grundsätzlich getrennt nach Abfallgruppe gesammelt, transportiert und entsorgt.


Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit allen Abfällen, insbesondere den Anforderung an Sammlung, Zwischenlagerung, Transport und Entsorgung von Sonderabfällen.
• Sicherstellen der umweltverträglichen und sicheren Entsorgung von medizinischen und anderen Sonderabfällen von der Sammlung bis zur bis zur endgültigen Entsorgung.
• Gewährleisten der Arbeitssicherheit der Mitarbeitenden im Umgang mit Abfällen.
EntsorgungsstellenBeschreibung
ApothekenKleinmengen an Retouren von Altmedikamenten können ohne Begleitscheine und Einhalten der Transportvorschriften an Apotheken zurückgegeben werden. Kleinmengen an Sharp-Boxen können ohne Begleitscheine und Einhalten der Transportvorschriften an Apotheken zurückgegeben werden. Wir empfehlen Spitex- Organisationen, eine Vereinbarung mit einer Apotheke in Ihrer Nähe zu treffen (Achtung! Im Kt. Zürich ist dies vorgeschrieben, wenn die Spitex-Organisation nicht mit einer Entsorgungsfirma zusammenarbeitet).
Öffentliche SammelstellenKleinstmengen an Sonderabfällen können ohne Begleitscheine und Einhalten der Transportvorschriften an öffentlichen Sammelstellen zurückgegeben werden. Bitte auch den Abfallkalender der Gemeinde beachten.
Kehrrichtverbrennungs-anlagen (KVA)Für die direkte Entsorgung medizinischer Sonderabfälle in einer KVA müssen die Annahmebedingungen vorgängig mit der KVA abgesprochen werden. Die KVA muss eine VeVA-Empfängerbewilligung für diese Abfälle besitzen. Bei der Entsorgung müssen die Abfälle direkt via Trichter in den Verbrennungsraum gegeben werden.
EntsorgungsfirmenWer medizinische Sonderabfälle nicht selbst entsorgt, muss auf Dienstleistungen von spezialisierten Entsorgungsfirmen zurückgreifen. In der Regel werden Sonderab- fälle abgeholt und das Begleitscheinwesen und andere Vorkehrungen, welche gemäss VeVA und ADR/SDR getroffen werden müssen, werden übernommen.
Die Abfälle werden gemäss BUFA-Vollzugshilfe (Entsorgung von medizinischen Abfällen – Bundesamt für Umwelt. BAFU) Ausgabe 2021) wie folgt gruppiert:
UmschreibungAbfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. In der Regel bergen sie kein erhöhtes biologisches, chemisches, radioaktives oder physisches Risiko für Menschen und Umwelt
BeispieleMit Blut, Sekreten oder Exkreten kontaminiertes Material wie z.B.
• Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Heftpflaster
• Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Inkontinenzeinlagen
• Spritzenkörper ohne Kanülen oder Nadeln
• Infusionsbestecke ohne Dorn
• Einweg-Handschuhe, Mund- und Nasenschutz,
• Hygieneartikel (z. B. Monatsbinden, Papiertaschentücher, Ohrenstäbchen usw.).
• Leere Urinbeutel
• Kleinste Gewebeteile wie Hautfetzen, Nekrosen etc.
• Gering kontaminierte Abfälle (nicht tropfende) Abfälle von Patient*innen mit AIDS/HIV und Hepatitis A/B/C/D/E (Tupfer, Wundverbände etc.) Medikamente, die nicht unter Altmedikamente fallen
• Medikamente, die auch im Nicht-Fachhandel erhältlich sind wie Medizinaltees, Vitamin- und Magnesiumtabletten, Spezialernährung
• Homöopathische Arzneimittel und Arzneien der Alternativmedizin, die keine unbekannten oder gefährlichen Stoffe enthalten.
Sammlung und
Entsorgung
Medizinischer Abfall
Zuerst in kleinen Abfallsack, anschliessend in grossen Abfallsack geben (Doppelsacksystem).
Hauskehricht
Von der Gemeinde zugelassener Kehrichtsack (z.B. weisser Züri-Sack in der Stadt Zürich) wird, wenn so vorgesehen, in den entsprechenden Container gestellt.
Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen in entleerbaren Behältern (Kleinmengen) Sie können unter Einhaltung von hygienischen und infektionspräventiven Massnahmen (Arbeitnehmerschutz) entleert und der Inhalt über die Toilette dem Abwasser zugeführt werden (keine Zytostatika-Abfälle!)
Gefahren• Verletzungsgefahr durch unsachgemäss entsorgter Abfall, z.B. Glasscherben
Zeitpunkt• Mit Container jederzeit
• Ansonsten Kerichtentsorgung gemäss Vorgaben der Gemeinde/Stadt
WICHTIGUnproblematischer medizinischer Abfall immer zuerst in kleinen Abfallsack, anschliessend in den normalen Hauskehricht entsorgen (= Doppelsacksystem)

Abfälle von Stoffen oder Gegenständen, bei denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Mikroorganismen (Pathogene) oder ihre Toxine enthalten, die bei einer Exposition bei Menschen oder Tieren eine Krankheit hervorrufen können.
Die Gruppe B1 «Abfälle mit Kontaminationsgefahr» wird in zwei Untergruppen unterteilt:
• B1.1 «Abfälle von Körperteilen, Organen und Geweben»
• B1.2 «Abfälle mit Blut, Sekreten und Exkreten» inklusive Blutbeutel, Blutkonserven
UmschreibungKörperteile, Organe sowie Organ- und Gewebeteile menschlischer Herkunft sowie Abfälle von Körperteilen, Organen und Geweben, sofern sie nicht infektiös sind
Beispiele• Gewebeabfälle (z.B. Plazenten, nekrotisches Gewebe)
•Humane Teile wie Körperteile, Amputate, entfernte Organe, Embryos und Föten (“Pathologieabfälle”)
Sammlung und
Entsorgung
• Pathologieabfälle stellen vor allem aus ethischer Sicht besondere Anforderungen an die Entsorgung
• Die Verbrennung von Pathologieabfällen erfolgt grundsätzlich in Krematorien
•Abfälle der Gruppe B1.1 sind bereits am Anfallort getrennt von anderen Abfällen zu erfassen
•Sie sind in flüssigkeitsdichten, sicher verschliessbaren Behältern zu sammeln (z B. Pathologiesärge oder Kunststoffbehälter) und zur Abholung bereitzustellen.
• Pressen, umfüllen oder sortieren sind nicht zulässig
• Die Zwischenlagerung erfolgt gekühlt an einem Ort, der nur Fachpersonal zugänglich ist und der mit “Biogefährdung” signalisiert ist
Gefahren• Infektionen
WICHTIGIn Spitex-Organisationen entstehen sehr selten Abfälle dieser Kategorie
UmschreibungNicht infektiöse Blutabfälle (einschliesslich Blutbeutel und Blutkonserven), Sekrete und Exkrete von Menschen oder Abfälle, die stark mit nicht infektiösem Blut, Sekre- ten oder Exkreten behaftet sind
Beispiele• Nicht entleerbare Urin- oder Bluttransfusionsbeutel, einschliesslich mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behälter (z. B. nicht zum Einsatz gekommene Blutkonserven)
• Gelierte Abfälle von Körperflüssigkeiten
• Verfallene Blutpräparate, Blutproben, Abszessdrainagen
• Dialyse-Filter, Cell-Saver-Systems (nicht komplett entleert)
• Gefüllte Redonflaschen (die nicht geöffnet und entleert werden können)
• Sehr stark (= durchtränkt, tropfend) verblutete oder mit anderen Körperflüssigkeiten kontaminiertes Material
Sammlung und
Entsorgung
• Abfälle der Gruppe B1.2 sind bereits am Anfallort getrennt von anderen Abfällen zu erfassen
• Sie sind in flüssigkeitsdichten, sicher verschliessbaren Behältern (UN-geprüft) zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.
• Pressen, umfüllen oder sortieren sind nicht zulässig Die Zwischenlagerung erfolgt gekühlt an einem Ort, der nur Fachpersonal zugänglich ist und der mit “Biogefährdung” signalisiert ist
Gefahren• Infektionen
WICHTIG• Beispiel einer UN-geprüften, sicher verschliessbaren Box

•Kleinmengen an Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen können unter Einhaltung von hygienischen und infektionspräventiven Massnahmen (Arbeitnehmerschutz) entleert und der Inhalt über die Toilette dem Abwasser zugeführt werden (keine Zytostatika-Abfälle!)
UmschreibungAlle Gegenstände und Materialien, die in einem Zusammenhang mit gesundheitsdienstlichen Tätigkeiten stehen und von denen auf dem gesamten Entsorgungsweg, von der Sammlung bis zur Endentsorgung, eine Verletzungs- und Infektionsgefahr ausgeht 0.
Beispiele• Nadeln aller Art, Kanülen, Einsteckdorne
• Brechampullen, Kapillaren und Pasteurpipetten
• Skalpellklingen und Lanzetten
• Akupunkturnadeln, Glasröhrchen ohne Inhalt, Objektglasträger
• (Teile von) Blutzuckermessgeräten mit einer scharfen oder spitzen Komponente
• Injektoren mit einer fest verbundenen Nadel Gilt auch für “Sharps”, die mit einem infektiösen Erreger (gemäss Gruppe C) kontaminiert sind
Sammlung und
Entsorgung
Die Sicherheit und Gesundheitsschutz des Personals (Arbeitnehmerschutz), von der Anwendung bis zur finalen Entsorgung stehen hier im Vordergrund.
• Abfälle mit Verletzungsgefahr («Sharps» – Gruppe B2) werden getrennt von anderen Abfällen gesammelt
• Die Sammlung erfolgt direkt nach Gebrauch (kein Transport der Abfälle ohne adäquaten Behälter!) in UN-geprüften, stich- und bruchfesten Einwegbehältern, sogenannten «Sharp-Boxen», die fest verschlossen und nach dem endgültigen Verschliessen nicht mehr geöffnet werden können
• Pressen, umfüllen oder sortieren sind nicht zulässig
• Die Sharp-Box ohne zu stopfen nur bis zur Markierung füllen (ca. 3/4 der Kapazität), anschliessend final verschliessen Entsorgungsmöglichkeiten für die endgültig verschlossenen Sharp-Boxen (nach vorausgehender Vereinbarung)
• In eine Apotheke oder ein umliegendes Spital/Heim bringen
• Durch den Hausarzt/die Hausärztin mitnehmen lassen
• Von einem spezialisierten Entsorgungsunternehmen abholen lassen
• Falls verfügbar: Öffentliche Sammelstelle mit kantonaler Bewilligung
Vorgehen bei Insulin PEN- Nadeln• Nach der Verabreichung des Insulins wird die benutzte PEN-Nadel in der Sharp-Box
• Insulinspritze in das Loch, welches zur Lockerung der Nadel dient, stecken znd drehen, bis sich die Verschraubung lockert.
• Die gelockerte Nadel in der Sharp-Box abstreifen.
Gefahren• Risiko für Schnitt- oder Stichverletzungen sowie für Infektionen
WICHTIG• UN-Behälter: UN-Nr. 3291 (diese Norm definiert den Inhalt der UN-Behälter)
• Die Sharp-Box dürfen nicht mit dem hausüblichen Kehricht entsorgt werden
• Bei der Abfallbehandlung in der Kehrichtverbrennungsanlage wird das Metall nach der Verbrennung aus der Aschenschlacke mit einem Magnet-Separator aussortiert. Darauf wird dieses Altmetall wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt, d.h. es entstehen neue Produkte wie Baustahl, Schrauben etc.
UmschreibungMedikamente, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist oder die von Patient*innen nicht mehr eingenommen werden
Beispiele• Alle Medikamente, die nur über den Fachhandel (Apotheken, Drogerien, Praxen, Pharmaindustrie) nach einer entsprechenden Fachberatung bezogen werden können
• Medikamente der Homöopathie und der Alternativmedizin, die unbekannte oder gefährliche Inhaltsstoffe, wie z. B. Schwermetalle, enthalten
• Behälter, die noch Medikamente/Medikamentenreste enthalten (> 20 ml) oder mit diesen deutlich erkennbar behaftet sind (z. B. Stechampullen)
• Kontrollierte Substanzen (Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe)
Sammlung und
Entsorgung
• Abfälle der Gruppe B3 sind getrennt von anderen Abfällen zu erfassen
• Pressen, umfüllen oder sortieren sind nicht zulässig Die Zwischenlagerung erfolgt aus Sicherheitsgründen an einem kühlen Ort, der nur Fachpersonal zugänglich ist, um insbesondere einen missbräuchlichen Zugriff durch Dritte auszuschliessen
• Kleinere Mengen können – wenn möglich in der Originalverpackung – an die Abgabestelle/Apotheke retourniert werden
• Grössere Mengen sind in flüssigkeitsdichten Behältern (UN-geprüft) zu sammeln und zur Abholung durch ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen bereitzustellen
Gefahren• Biologisches Risiko (Umweltschäden) bei unsachgemässer Entsorgung
• Vergiftungen durch unsachgemäss eingenommene Medikamente = Missbrauch von Medikamenten
Kontrollierte Substanzen (Betäubungs- mittel und psychotrope Stoffe)• Die Entsorgung von kontrollierten Substanzen erfolgt nach der Betäubungsmittelgesetzgebung
• Verfallene, nicht mehr verwendete oder beschlagnahmte kontrollierte Substanzen werden an die kantonale Heilmittelkontrolle bzw. Kantonsapotheke zurück gesendet (kantonale Regelung)
• Die zu entsorgenden kontrollierten Substanzen müssen aufgelistet sein. Dazu wird der von der Heilmittelkontrolle/Kantonsapotheke online zur Verfügung gestellte Lieferschein verwendet
• Die Lieferung erfolgt per Einschreiben
• Der zuständige Kanton führt die Entsorgung durch. Dabei kontrolliert und überwacht er (z. B. durch die Polizei und/oder den Kantonsapotheker/in; Vorinforma- tion der Betriebsleitung der Verbrennungsanlage) die Vernichtung in einer geeigneten Verbrennungsanlage (z. B. KVA) und gewährleistet deren Rückverfolgung.
WICHTIG• Im Nicht-Fachhandel erhältliche Medikamente (z.B. Medizinaltees, Vitamintabletten, Magnesium-Tabletten usw.) gelten nicht als Altmedikamente und können als unproblematische medizinische Abfälle mit dem Hauskehricht entsorgt werden.
• Zytostatika-Abfälle dürfen nicht zusammen mit Altmedikamente entsorgt werden!
UmschreibungZytostatika-Abfälle sind Sonderabfälle mit gefährlichen Inhaltstoffen, die bei der Anwendung, Herstellung und Zubereitung von sowie bei der onkologischen Behand- lung von Patient*innen mit zytostatisch wirkenden Medikamenten anfallen. In diese Abfallkategorie gehören auch Abfälle, die mit Zytostatika stark verunreinigt sind.
Beispiele• Vollständig und nicht vollständig entleerte Originalverpackungen oder verfallene Zytostatika-Medikamente in Originalverpackungen
• Reste an Trockensubstanzen und Tabletten
• Ampullen; Spritzenkörper ohne Nadel, Schläuche und Infusionssystene mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsresten (> 20 ml)
• Materialien, die durch Freisetzung von grossen Mengen Zytostatika bei deren Zubereitung oder Anwendung kontaminiert wurden wie z. B. stark kontaminierte persönliche Schutzausrüstung
• Verschmutzte Einweginkontinenzslips von Patient*innen, die in den letzten 48 Stunden zytotoxische Medikamente erhalten haben
Sammlung und
Entsorgung
• Abfälle der Gruppe B4 sind getrennt von anderen Abfällen zu erfassen (auch von Altmedikamenten Gruppe B3)
• Pressen, umfüllen oder sortieren sind nicht zulässig
• Die Zwischenlagerung erfolgt aus Sicherheitsgründen an einem gekühlten Ort, der nur Fachpersonal zugänglich ist und entsprechend mit “Biogefährdung” signali- siert wird. Die Zwischenlagerung wird regelmässig kontrolliert
• Zytostatika-Abfälle sind in bruchsicheren und flüssigkeitsdichten Behältern (UN-geprüft) zu sammeln und zur Abholung durch ein spezialisiertes Entsorgungsunter- nehmen bereitzustellen
•Die Verbrennung erfolgt in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAVA), da die vollständige Zerstörung aller zytotoxischen Substanzen eine Temperatur von bis zu 1200°C erfordert
Gefahren• Vergiftungen durch ungeschützten Kontakt
• Umweltschäden durch unsachgemässe Entsorgung
WICHTIG• Zytostatika-Abfälle dürfen nicht zusammen mit Altmedikamente entsorgt werden!
• Sehr gering mit Zytostatika kontaminierte Abfälle wie Tupfer, Ärmelstulpen, Handschuhe, Atemschutzmasken, Einmalkittel, Plastik-, Papiermaterial, Aufwischtücher sind dem unproblematischen medizinischen Abfall (Gruppe A) zuzuordnen.
• Bei Mengen unter 50 kg sind keine Begleitscheine nötig, falls die Annahmestelle eine VeVa-Bewilligung zur Annahme dieser Abfälle hat.
• Auf den Begleitscheinen oder Sammellisten ist der Code der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bzw. der LVA-Code mit einer möglichst genauen Abfallbeschreibung zu ergänzen. LVA-Code: 18 01 08
• UN-Behälter: UN-Nr. 1851 (diese Norm definiert den Inhalt der UN-Behälter).
UmschreibungAbfälle, bei denen bekannt oder aufgrund medizinischer Erfahrungen anzunehmen ist, dass sie lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine (Pathogene) enthal- ten, die bei einer Exposition bei Menschen oder Tieren erwiesenermassen oder vermutlich eine Krankheit, eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende bzw. tödliche Krankheit hervorrufen können. In die Beurteilung, ob anfallende Abfälle ‹ infektiös› sind, müssen nicht nur die Ansteckungs- und Überlebensfähigkeit der Krankheitserreger, sondern auch der Übertra- gungsweg, das Ausmass und die Art der Kontamination sowie die Menge des Abfalls einbezogen werden.
Beispiele• AIDS/HIV (Blut) – Nur in grösseren Mengen (tropfend), ansonsten unproblematischer Abfall*
• Hepatitis A/B/C/D/E (Blut, Stuhl) – Nur in grösseren Mengen (tropfend), ansonsten unproblematischer Abfall*
• Cholera (Stuhl, Erbrochenes)
• Typhus/Parathypus (Stuhl, Urin, Galle, Blut) • aktive Tuberkulose (Sputum, Urin, Stuhl) • Tollwut (Sputum/Rachensekret)
• Virale hämorrhagische Fieber inkl. Ebola und Hanta (Blut, Sputum/Rachensekret, Wundsekret, Urin)
Abfälle (Körperflüssigkeiten, Sekrete und Exkrete sowie kontaminiertes Material) von infektiösen, d.h. meldepflichtigen Erregern, der unten aufgeführten Krankheiten (Beispiele bekannter Krankheiten, Liste nicht abschliessend). In Klammern sind die relevanten erregerhaltige Körperflüssigkeiten resp. Ausscheidungen aufgeführt: * z.B. Tupfer bei einer Blutentnahme, nicht tropfende Wundverbände etc.
Sammlung und
Entsorgung
• Abfälle der Gruppe C sind getrennt von anderen Abfällen direkt am Anfallort in UN-geprüften, flüssigkeitsdichten und bruchsicheren Behältern zu verpacken und DAUERHAFT zu verschliessen
• Pressen, umfüllen oder sortieren sind nicht zulässig
• Die Zwischenlagerung erfolgt an einem gekühlten Ort, der nur Fachpersonal zugänglich ist (unter Verschluss) und entsprechend mit “Biogefährdung” signalisiert wird Die Abfälle müssen durch ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen abgeholt werden
• Die Verbrennung erfolgt vorzugsweise in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAVA). Werden die Abfälle in einer KVA entsorgt, müssen die infektiösen Sonder- abfälle direkt über den Ofentrichter dem Verbrennungsraum zugeführt werden
Gefahren• Infektionen, die eine lebensbedrohende bzw. tödliche Krankheit oder eine dauerhafte Behinderung hervorrufen können
WICHTIG• Gering kontaminierte Abfälle (nicht tropfende) Abfälle (Tupfer, Wundverbände etc.) von Patient*innen mit AIDS/HIV und Hepatitis A/B/C/D/E gelten als unproble- matische medizinische Abfälle (Gruppe A) und können mit dem Hauskehricht entsorgt werden
• Infektiöse “Sharps” werden direkt nach Gebrauch in Sharp-Boxen (siehe Gruppe B2) entsorgt
• Abfälle von Patient*innen mit einem multiresistenten Erreger (MRSA, ESBL, VRE etc.) zählen zu den unproblematischen medizinischen Abfällen (Gruppe A)
• In Spitex-Organisationen entstehen keine Abfälle dieser Kategorie, da Patient*innen mit akuten infektiösen Krankheiten in der Regel in einem Schweizer Universi- tätsspital behandelt werden
UmschreibungChemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten und deshalb nicht dem Hauskehricht oder über die Toilette dem Abwasser zugeführt werden dürfen. Diese Abfallgruppe gilt für alle Chemikalien, egal ob sie in medizinischen Institution anfallen oder nicht. Die Gruppe D1 wird nochmals in zwei Abfallcodes unterschieden (siehe Beispiele unten).
BeispieleBeispiele für Chemikalien, die in Spitex-Organisationen anfallen:
• Abfallcode 18 01 06 S (mittlere und hohe Chemikalienkonzentration):
• Desinfektionsmittelkonzentrate
• Reinigungsmittelkonzentrate
• Chemikalien mit GHS-Symbolen
• Abfallcode 18 01 06 S (geringe Chemikalienkonzentration)
• Händedesinfektionsmittel
• Reinigungsmittel
Sammlung und
Entsorgung
• Abfälle der Gruppe D1 sind getrennt von anderen Abfällen und innerhalb der Gruppe separat pro Abfallcode zu erfassen
• Sie sind in den Originalverpackungen oder flüssigkeitsdichten (UN-geprüft) Behältern zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen. Pressen, umfüllen oder sortieren sind nicht zulässig
• Die Zwischenlagerung erfolgt an einem Ort, der nur Fachpersonal zugänglich ist (unter Verschluss)
• Abholung durch ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen
Gefahren• Biologisches Risiko (Umweltschäden) bei unsachgemässer Entsorgung
• Vergiftungen und Verätzungen bei ungeschütztem Kontakt
WICHTIG•Für die Einstufung bzw. Codierung von Chemikalienabfällen nach LVA und deren Entsorgung sind vorhandene Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblatt etc.) zu berücksichtigen.
•Diese Chemikalien sind i. d. R. mit EU-Gefahrenpiktogramm(en) des GHS-Systems (CLP-Piktogramme) auf der Original-Verpackung gekennzeichnet. Beispiel:
UmschreibungAlle anderen Sonderabfälle sowie kontrollpflichtigen Abfälle, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens anfallen, jedoch keine medizinischen Abfälle, sowie ver- wertbare (rezyklierbare) Abfälle, die nicht kontaminiert sind.
Beispiele• Sperrgut
• Altpapier, Karton
• Batterien
• Garten- und Küchenabfälle
• Motoren- und Speiseöl
• Leuchtstoffröhren / LED-Lampen
• Elektroschrott
• Styropor
• Textilien
Sammlung und
Entsorgung
• Gemäss den gültigen Rechtsvorschriften (Abfallgesetz und -verordnung) der Gemeinde/Stadt
• Getrennte und umweltverträgliche Verwertung oder Entsorgung angepasst an die Abfallart Entsorgungsmöglichkeiten
• Zurück an Verkaufsstellen
• Öffentliche Sammelstellen
• Abholung durch Gemeinde resp. von dieser beauftragte Unternehmen/Vereinen
• Abholung durch spezialisiertes Entsorgungsunternehmen
• Direktentsorgung bei KVA
Gefahren• Biologisches Risiko (Umweltschäden) bei unsachgemässer Entsorgung
• Vergiftungen bei ungeschütztem Kontakt
WICHTIG• Bitte beachten Sie die Abfallverordnung Ihrer Gemeinde
  • Quellen / Dokument-Änderungsmanagement
• BUFA-Vollzugshilfe (Entsorgung von medizinischen Abfällen – Bundesamt für Umwelt. BAFU) 1. aktualisierte Ausgabe 2021
VersionDatumÄnderung
1.116.09.2022Anpassungen gemäss Änderung der BAFU-Vollzugshilfe (u.a. neue Abfallgruppen); Ergänzung der
möglichen Gefahren pro Abfallgruppe
1.0Marz 2018Erstellung des Dokuments
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